Der Bundespräsident ist kein Frühstücksdirektor

Warum Deutschland ein Staatsoberhaupt braucht, das sein Amt auch ausübt

  1. November 2026, Dr. Christoph von Gamm

Ilse Aigner soll Bundespräsidentin werden.

Immerhin hat sie einen ordentlichen Beruf gelernt. Radio- und Fernsehtechnikerin. Anschließend ließ sie sich zur Systemelektrikerin für Hubschrauber weiterbilden. Das ist durchaus respektabel. Wer einen Fernseher reparieren kann, hat zumindest einmal verstanden, daß ein Gerät nicht dadurch funktioniert, daß man ihm gut zuredet. Und wer sich mit Hubschrauberelektronik beschäftigt hat, weiß, daß ein System nicht unbedingt deshalb fliegt, weil alle Beteiligten es für alternativlos erklären.

Danach arbeitete sie sich durch die CSU. Landtag, Bundestag, Bundesministerin, Landesministerin, Landtagspräsidentin. Eine bemerkenswert vollständige politische Laufbahn.

Nun also Schloß Bellevue.

Die öffentliche Debatte dreht sich vor allem darum, daß Aigner die erste Frau in diesem Amt wäre. Das mag historisch interessant sein. Verfassungsrechtlich ist es vollkommen unerheblich.

Viel interessanter wäre eine andere Frage: Was soll ein Bundespräsident eigentlich tun?

Denn entgegen einem weitverbreiteten Mißverständnis ist der Bundespräsident keineswegs der oberste Frühstücksdirektor der Republik, dessen Hauptaufgabe darin besteht, Orden zu verleihen, Weihnachtsansprachen zu halten und gelegentlich mit ernster Miene vor der Gefährdung unserer Demokratie zu warnen.

Er ist ein Verfassungsorgan.

Und zwar eines mit durchaus bemerkenswerten Befugnissen.

Die Unterschrift ist kein Autogramm

Beginnen wir mit Artikel 82 des Grundgesetzes.

Bundesgesetze werden nach Gegenzeichnung vom Bundespräsidenten ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet.

Das klingt zunächst nach einem gehobenen Schreibwarengeschäft.

Tatsächlich steht dahinter eine verfassungsrechtliche Kontrollfunktion. Der Bundespräsident muß prüfen, ob ein Gesetz ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Darüber hinaus wird ihm nach überwiegender Auffassung auch ein materielles Prüfungsrecht zugebilligt, dessen Reichweite allerdings umstritten ist.

Er ist also nicht verpflichtet, jedes Papier zu unterschreiben, das ihm die Regierungskoalition auf den Schreibtisch legt.

Er kann die Ausfertigung verweigern.

Das ist keine Kleinigkeit.

Es bedeutet, daß zwischen dem politischen Willen einer Parlamentsmehrheit und dem Inkrafttreten eines Gesetzes noch ein eigenständiges Verfassungsorgan steht.

Ein Organ, das nicht dem Koalitionsvertrag verpflichtet ist. Nicht dem Fraktionsvorsitzenden. Nicht dem Bundeskanzler.

Sondern dem Grundgesetz.

Natürlich ist der Bundespräsident kein Ersatz für das Bundesverfassungsgericht. Er soll auch keine politische Zweitregierung bilden.

Aber er ist ebensowenig ein Notar, der mit verbundenen Augen unterschreibt.

Wenn die Republik ins Schleudern gerät

Noch interessanter wird es, wenn die politische Ordnung in Schwierigkeiten gerät.

Scheitert eine Kanzlerwahl, kann der Bundespräsident unter bestimmten Voraussetzungen entscheiden, ob er einen Minderheitskanzler ernennt oder den Bundestag auflöst.

Verliert ein Bundeskanzler die Vertrauensfrage, kann der Bundespräsident nach Artikel 68 GG den Bundestag auflösen. Er muß es nicht.

Und beim Gesetzgebungsnotstand nach Artikel 81 GG kommt ihm ebenfalls eine eigenständige Rolle zu.

Das sind keine dekorativen Befugnisse.

Das sind Instrumente für Situationen, in denen die gewöhnlichen Mechanismen parlamentarischer Mehrheitsbildung nicht mehr zuverlässig funktionieren.

Man hat sie nicht geschaffen, damit sie bei gutem Wetter benutzt werden.

Man hat sie geschaffen, weil es auch schlechtes Wetter gibt.

Und dann ist plötzlich Krieg

Noch deutlicher wird die Bedeutung des Amtes im Verteidigungsfall.

Das Grundgesetz enthält dafür einen ganzen Abschnitt, die Artikel 115a bis 115l.

Dort geht es nicht um Weihnachtsansprachen, sondern um die verfassungsmäßige Funktionsfähigkeit der Bundesrepublik unter extremen Bedingungen.

Der Bundespräsident hat bei der Verkündung der Feststellung des Verteidigungsfalles und bei bestimmten völkerrechtlichen Erklärungen ausdrücklich vorgesehene Aufgaben.

Er ist dabei nicht der militärische Oberbefehlshaber. Die Befehls- und Kommandogewalt geht im Verteidigungsfall auf den Bundeskanzler über, was eh schon bedenklich genug ist, wenn man sich die letzten Bundeskanzler so anschaut.

Aber gerade diese Verteilung der Befugnisse zeigt, wie sorgfältig die Verfassung verhindern will, daß sich sämtliche Macht in einer einzigen Hand konzentriert.

Die Bundesrepublik ist nicht dafür konstruiert worden, daß ein starker Mann im Ernstfall einfach alles entscheidet.

Sie ist dafür konstruiert worden, daß auch im Ernstfall Verfassungsorgane funktionieren.

Dazu gehört ein Bundespräsident, der weiß, was er darf, was er muß und vor allem, was er nicht darf.

Der unterschätzte Heinrich Lübke

Vielleicht lohnt sich in diesem Zusammenhang ein Blick auf Heinrich Lübke.

Heute erinnert man sich an ihn vor allem wegen seiner angeblichen und tatsächlichen sprachlichen Ausrutscher. Der Mann ist zur Witzfigur der bundesdeutschen Erinnerungskultur geworden.

Dabei hatte Lübke einen bemerkenswerten Lebenslauf.

Er war Ingenieur, hatte sich mit Landwirtschaft, Vermessung, Verwaltung und Volkswirtschaft beschäftigt, war Landesminister und später Bundesminister gewesen.

Er kannte also nicht nur die politische Bühne, sondern auch die Verwaltung und die praktische Regierungsarbeit.

In seiner ersten Amtszeit von 1959 bis 1964 beschäftigte er sich intensiv mit außenpolitischen Fragen, insbesondere mit Entwicklungspolitik und Hungerbekämpfung.

Er setzte sich außerdem für eine stärkere Einbindung der SPD in die Regierungsverantwortung ein.

Das war in der damaligen politischen Landschaft keineswegs selbstverständlich.

Seine zweite Amtszeit verlief erheblich schwieriger. Kontroversen über seine Tätigkeit während des Nationalsozialismus, eine gegen ihn gerichtete DDR-Kampagne und gesundheitliche Probleme überschatteten schließlich seine Präsidentschaft.

Aber die historische Reduktion Lübkes auf eine Sammlung komischer Zitate verstellt den Blick auf seine tatsächliche politische Tätigkeit.

Und vielleicht liegt genau darin ein Problem unserer politischen Erinnerung.

Wir interessieren uns für die Pointe.

Nicht für die Amtsführung.

Das höchste Amt als letzte Karrierestufe

Heute erscheint die Bundespräsidentschaft in der öffentlichen Wahrnehmung häufig als krönender Abschluß einer langen politischen Laufbahn.

Man hat gedient. Man hat Ministerien geleitet. Man hat Parteitage überstanden. Man hat sich mit Koalitionspartnern herumgeschlagen.

Und irgendwann bekommt man Bellevue.

Ein schönes Schloß, einen Dienstwagen, einen Stab und die Gelegenheit, über gesellschaftlichen Zusammenhalt zu sprechen.

Aber das Grundgesetz kennt keinen Artikel, der besagt, daß der Bundespräsident vor allem gesellschaftlichen Zusammenhalt beschwören soll.

Es kennt sehr wohl Artikel über Gesetzesausfertigung, Kanzlerernennung, Parlamentsauflösung und verfassungsrechtliche Krisen.

Das Amt ist keine Belohnung für politische Ausdauer.

Es ist eine eigenständige verfassungsrechtliche Verantwortung.

Und deshalb sollte die entscheidende Frage bei jeder Kandidatur nicht lauten, ob sich jemand innerhalb seiner Partei verdient gemacht hat.

Sondern ob die betreffende Person bereit ist, im Zweifelsfall auch gegen die eigene Partei, gegen die Bundesregierung und gegen eine parlamentarische Mehrheit die verfassungsrechtlichen Befugnisse ihres Amtes wahrzunehmen.

Nicht aus politischer Eitelkeit.

Sondern aus Pflicht.

Karlsruhe ist keine Reparaturwerkstatt für Bellevue

Ein Bundespräsident muß nicht bei jeder verfassungsrechtlichen Meinungsverschiedenheit die Unterschrift verweigern.

Aber es ist schon bemerkenswert, wie häufig Bundespräsidenten verfassungsrechtliche Bedenken hatten, ein Gesetz trotzdem unterschrieben und die weitere Klärung anderen überließen.

Karl Carstens hatte erhebliche Zweifel am Staatshaftungsgesetz. Er unterschrieb. Karlsruhe kassierte es.

Johannes Rau hatte Zweifel am Zustandekommen des Zuwanderungsgesetzes. Er unterschrieb. Karlsruhe kassierte es.

Horst Köhler hatte erhebliche Zweifel am Luftsicherheitsgesetz. Er unterschrieb. Karlsruhe kassierte die Bestimmung, die den Abschuß eines entführten Passagierflugzeugs mit unschuldigen Menschen an Bord erlaubte.

Joachim Gauck hatte verfassungsrechtliche Bedenken beim Betreuungsgeld. Er unterschrieb. Karlsruhe kassierte das Gesetz.

Vier unterschiedliche Fälle, vier unterschiedliche Rechtsfragen. Nicht jede Unterschrift war deshalb schon eine Verletzung der Amtspflicht.

Aber das wiederkehrende Muster verdient Aufmerksamkeit.

Man erkennt das Problem. Man äußert Bedenken. Man unterschreibt trotzdem.

Und irgendwann müssen die Richter in Karlsruhe entscheiden.

Dabei hat das Grundgesetz dem Bundespräsidenten seine Prüfungsfunktion nicht gegeben, damit er sie bei schwierigen Entscheidungen möglichst geräuschlos an das Bundesverfassungsgericht weiterreicht.

Heinrich Lübke hat 1960 gezeigt, daß es anders geht. Er ließ ein Gutachten erstellen, kam zu dem Ergebnis, daß ein Gesetz gegen die Berufsfreiheit verstieß, und verweigerte die Ausfertigung.

So etwas erzeugt Konflikte.

Mit der Regierung. Mit den Fraktionen. Mit den eigenen politischen Freunden.

Aber genau darin liegt der Sinn eines unabhängigen Verfassungsorgans.

Ein Bundespräsident, der seine Unterschrift nur dann verweigert, wenn niemand ernsthaft widerspricht, benötigt keine besondere Unabhängigkeit.

Und ein Bundespräsident, der bei heftiger öffentlicher Kritik lieber zurücktritt, statt seine Position zu verteidigen, wirft zumindest die Frage auf, wieviel Konflikt ein Staatsoberhaupt auszuhalten bereit sein muß.

Horst Köhler beklagte 2010 mangelnden Respekt vor seinem Amt und ging.

Man kann das als persönliche Konsequenz verstehen.

Man kann aber auch fragen, ob nicht gerade das höchste Staatsamt verlangt, daß sein Inhaber gelegentlich sitzenbleibt, wenn andere ihn am liebsten fortjagen würden.

Die Verfassung braucht keine Heldenpose. Aber sie braucht Menschen, die bereit sind, ihre Verantwortung auch dann wahrzunehmen, wenn es politisch schmerzhaft wird.

 

Zurück zur Radio- und Fernsehtechnikerin

Ilse Aigner hat jedenfalls einen Vorteil.

Sie hat einmal gelernt, daß man einen Fehler nicht dadurch beseitigt, daß man ihn zur normalen Betriebsbedingung erklärt.

Ein defektes Gerät bleibt defekt, selbst wenn der Hersteller versichert, daß alles ordnungsgemäß funktioniert.

In der Politik ist diese Erkenntnis nicht immer verbreitet.

Ob Aigner als Bundespräsidentin bereit wäre, ihre verfassungsrechtlichen Möglichkeiten im Konfliktfall tatsächlich auszuschöpfen, läßt sich aus ihrem Lebenslauf allein nicht beantworten.

Es wäre allerdings eine erheblich interessantere Frage als die nach ihrem Geschlecht, ihrer Herkunft oder ihrer Beliebtheit.

Denn Deutschland braucht keinen Bundespräsidenten, der bloß gut repräsentiert.

Es braucht ein Staatsoberhaupt, das seine verfassungsrechtlichen Pflichten kennt und ernst nimmt.

Ein Bundespräsident ist schließlich kein Fernseher, bei dem es genügt, daß das Bild schön aussieht.

Die Verfassung muß auch funktionieren, wenn der Bildschirm schwarz wird.

 

christophvongamm

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Dr. Christoph von Gamm ist ein Unternehmer, Investor und Business Angel, der sich an der Schnittstelle von Wirtschaft, Kultur und Technologie engagiert. Er ist CEO und Managing Partner von Cybertrue Capital Partners, einer Firma, die sich mit Investitionen und Deals beschäftigt. Zudem ist er CEO von vonGammCom Global, wo er Beratungs- und Executive-Search-Dienstleistungen im Bereich IT-Outsourcing, große Verträge, Vertriebsführung und umfassende Transformationen anbietet. Seine berufliche Laufbahn umfasst über 20 Jahre globale und pan-europäische Erfahrung, darunter Führungspositionen bei Capgemini Suisse S.A. (2008–2012) und IBM Corporation (1995–2008). Er hat sich als strategisch denkender Führungskraft mit Erfolg bei der Performanceverbesserung großer Organisationen, der Gründung neuer Funktionen und der Pionierarbeit bei globalen Outsourcing-Initiativen etabliert. Sein Schwerpunkt liegt auf der Wertsteigerung durch digitale Transformation und der Nutzung dieser Veränderungen für seine Kunden. Er verfügt über akademische Qualifikationen, darunter einen Doktortitel (Dr. phil.) in interkultureller Wirtschaftswissenschaft von der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder), einen Diplom-Ingenieur (Dipl.-Ing.) in Elektrotechnik und Informationstechnik von der TU München sowie ein MBA von der Open University Business School, einen Master of Sales Management von der Portsmouth University, sowie Absolvent des Client Executive Programs der INSEAD Fontainebleau.
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