Geldwäsche über Kunst funktioniert, indem illegale Gelder in scheinbar legale Einkünfte umgewandelt werden – unter Ausnutzung der besonderen Eigenschaften des Kunstmarkts: Intransparenz, hohe Werte, subjektive Bewertungen und schwache Regulierung. Hier sind die wichtigsten Mechanismen:


1. Kauf mit Schwarzgeld

Ein Krimineller kauft ein Kunstwerk mit illegal erworbenem Bargeld oder undokumentierten Geldern. Dies geschieht oft über Galerien, Auktionshäuser oder direkt von Künstlern – teils in Ländern mit laxen Meldevorschriften.

2. Aufblähung des Wertes (Value Pumping)

Der Preis des Kunstwerks wird künstlich erhöht:

  • durch verbundene Käufer (z. B. Strohmannauktionen),
  • durch mehrfache Verkäufe innerhalb eines engen Netzwerks zu steigenden Preisen,
  • oder durch gefälschte Expertisen und Medienberichte, die das Werk „hypen“.

Dadurch wirkt das Kunstwerk auf dem Papier zunehmend wertvoll – obwohl es vielleicht gar nicht so viel wert ist.


3. Wiederverkauf mit „offiziellem“ Erlös

Das „aufgewertete“ Kunstwerk wird schließlich offiziell und dokumentiert verkauft – z. B. bei einer Auktion in New York, London oder Hongkong.

  • Der Erlös fließt nun als „legales Einkommen“ auf das Konto des Verkäufers.
  • So wird illegales Geld in sauberes Geld umgewandelt.

4. Internationale Transfers & Offshore

Kunstwerke können zudem physisch oder nur formal den Besitzer wechseln und über Zollfreilager („Freeports“ in Genf, Singapur, Luxemburg) anonym und steuerfrei aufbewahrt werden. Das ermöglicht:

  • Verstecken von Vermögen,
  • Verschleierung des Eigentümers,
  • und Transfer hoher Werte über Grenzen hinweg ohne Bankspuren.

5. Fälschungen & Scheinkäufe

In einigen Fällen:

  • werden gefälschte Werke verwendet,
  • oder Verkäufe zwischen zwei Firmen eines Kriminellen fingiert, um Scheingeschäfte zu simulieren („Trade-Based Money Laundering“).

Warum funktioniert das?

  • Keine Preisregulierung: Kunst hat keinen „objektiven“ Marktpreis.
  • Diskretion: Käufer und Verkäufer bleiben oft anonym.
  • Zollfreilager: Werke gelten rechtlich als „nicht eingeführt“, solange sie dort liegen.
  • Kaum Meldepflichten: Der Kunsthandel unterliegt nicht überall den gleichen Anti-Geldwäsche-Vorschriften wie Banken.

Beispiele aus der Praxis:

  • Paul Manafort (Trump-Berater) soll Geld aus Offshore-Firmen über Kunstkäufe gewaschen haben.
  • Freeport-Fälle in Genf mit russischen Oligarchen.
  • Italienische Mafia verwendete teils sogar Fälschungen, um Geld zu waschen.
  • Berichte aus dem Umfeld von Putin-nahen Sammlern, die Kunst zur Wertübertragung einsetzen.